Satzung des Honda Club Niederrhein
Stand 18.05.2002
§1 Name und Sitz des Clubs
Honda Club Niederrhein e.V.
Der Club hat seinen Sitz in Essen. Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird (§24 BGB).
§2 Ziel und Zweck
Honda - Treffen zu veranstalten, um nationale und internationale Kontakte mit anderen Honda Fahrern und Freunden herzustellen. Den Mitgliedern des Honda Club Niederrhein Hilfe bei der Ersatzteilbeschaffung zu geben. Gemeinsames Auftreten, bei motorsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, haben den Sinn die Kameradschaft und den Teamgeist zu fördern. Alle Mitglieder sollten es als ihre Pflicht ansehen dem Club förderlich zu sein. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§21 BGB)
§3 Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder
Mitglieder können nur Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein KFZ der Marke Honda besitzen bzw. die sich mit der Marke Honda eng verbunden fühlen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und kann, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei gleichzeitiger Zurücksendung des Clubausweises, zu jedem beliebigen Termin erfolgen. Bereits eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ebenfalls ist bei Austritt der Clubaufkleber vom Auto zu entfernen.
§4 Mitglieder
Die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder Fördermitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Nach Abgabe des Antrages, ist eine Probezeit von drei Monaten vorgesehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller, nach Ablauf der Probezeit schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Gleichzeitig erhält das neue Mitglied einen Clubausweis. Bei Verlust des Ausweises sind 15€ zu entrichten.
Mitgliederrechte/Mitgliederpflichten
Freie Meinungsäußerung in den Publikationen des Clubs. Teilnahme an den Veranstaltungen des Honda Club Niederrhein. Einmal im Jahr haben die Mitglieder das Recht auf eine ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt einem jeweiligen Mitglied ihrer Wahl ihr Stimmrecht schriftlich zu übertragen. Jedem Mitglied steht ein Clubausweis zu.
Alle Mitglieder sollten es als ihre Pflicht ansehen dem Club förderlich zu sein. Bei Clubinternen Problemen sollte sich das Mitglied schriftlich an den Vorstand wenden.
Mitgliederbeitrag
Bei Eintritt sind 14 € zu entrichten, das beinhaltet die ersten drei Monate á 3 € incl. 5 € für die Info – Mappe und den Clubaufkleber. Mit Beendigung der Probezeit ist der Beitrag halbjährlich und im voraus zu zahlen. Der Monatsbeitrag beträgt 3 € . Bei einem Zahlungsverzug wird auf jedem nicht gezahlten Monat eine Zusatzgebühr von 3 € aufgeschlagen, die dem Club zugute kommt.
Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen, unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhalten, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, so wie aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin betreffenden Gründen.
Über den Vereinsausschluss entscheidet ein Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor einer endgültigen Entscheidung durch den Vorstand des Honda Club ist dem betreffenden Mitglied unter Stellung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung muss die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig. Vor Beschluss der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung zu.
§5 Organisation
Der Honda Club Niederrhein wird geführt vom Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind auf zwei Jahre gewählt. Zur Unterstützung des Vorstandes können noch beliebig viele Ämter mit so genannten Clubbeauftragten, die für die Dauer eines Jahres gewählt werden, besetzt werden. Die mit einem solchen Amt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Kosten. Die Clubbeauftragten sind jedoch nur wenn es ihre Aufgaben erlauben, nicht verpflichtet an Terminen wie Vorstandstreffen teilzunehmen.
§6 Vorstand
Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen (§26 BGB)
Der Vorstand des Honda Club Niederrhein besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Vertreter des 2. Vorsitzenden
Kassenwart
dem Schriftführer
Aufgaben des 1. Vorsitzenden:
Koordination des Clubgeschehens, allgemeine Clubfragen, Organisation von Treffen, offizielle Clubadresse und Repräsentation des Clubs.
Aufgaben des 2. Vorsitzenden:
Unterstützung und Vertretung des 1. Vorsitzenden
Der Vorstand des Honda Club Niederrhein führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen, dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ( § 27,28 BGB).
Mittel des Vereins dürfen nur für clubdienliche Zwecke verwendet werden. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen. Jede Tätigung im Auftrage oder Interesse des Vereins erfolgt unentgeltlich.
Die Erstattung von baren Ausgaben bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Sinne und Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Vorstände sind verpflichtet, Informationen an die Mitglieder unverzüglich weiterzuleiten und einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner 2-Jährigen Amtszeit bis zu Neu/Wiederwahlen im Amt.
Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte weiter.
Der Honda Club Niederrhein e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vom 1. Vorsitzenden , 2. Vorsitzenden, dem Vertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vertretungshandlungen, die zu einer wertmäßigen Belastung des Vereinsvermögens von mehr als 25 € führen, bedarf der Zustimmung des Vorstands. Über jede Vertretungshandlung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch einfachen Brief an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung findet l x im Jahr, zu einer zumutbaren Tageszeit und an einem zentralen Punkt im Bereich des Niederrheins statt (§ 36 BGB). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen unverzüglich (binnen 14 Tagen) unter Angabe des Zwecks und der Gründe
a) auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert
b) auf schriftliches Verlangen eines Zehntel der Mitglieder des Vereins (§37 BGB)
Besondere Wünsche die bei einer Mitgliederversammlung besprochen werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§8 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Abstimmung kann per Handzeichen erfolgen ( § 33 BGB).
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen (§ 41 BGB). Bei der Vereinsauflösung, bei Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vermögen des Vereins zu Gunsten Krebskranker Kinder gespendet.